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Aufenthalt des Vaters bei Umzug der Kinder ins Ausland (Gelesen: 1.261 mal)
Isla
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03.01.2008 um 14:14:15
 
Hallo ihr im Forum,
Ich bin Isla, und habe einen nigerianischen Freund.  Wir haben zwei gemeinsame Kinder (3 und 1).

Nun habe ich eine wichtige Frage (vielleicht kennt sich jemand aus):
Mein Freund und ich leben getrennt, trotzdem hat er seinen Aufenhalt bewilligt bekommen, da wir uns ja die Erziehungsaufgabe teilen und eine FAmilie sind.

Nun ist es so, dass ich gerne ins Ausland, nach Belgien, ziehen würde. Ich bin Übersetzerin, und möchte meine beruflichen Chancen verbessern, indem ich mein Französisch vervollkommne und evtl. Flämisch lerne.
Mein Freund sagte, dass er aus Deutschland noch nicht wegziehen darf, da er noch keinen unbefristeten Aufenthalt hat. Ausserdem hat er zur Zeit einen relativ sicheren Job, den er nicht verlieren möchte.

Kann ich trotzdem mit den Kindern nach Belgien ziehen, ohne seinen Aufenthaltsstatus zu gefährden? Belgien ist nicht so weit von hier, und ich könnte am Wochenende und in den Ferien nach Deutschland fahren, um Papa und auch Oma und Freunde zu besuchen.
Ich frage mich, wie die Behörden das sehen.
Denn wenn ich z.b. nach München in D ziehen würde, wäre das weiter entfernt, als Belgien. (das wären ca. 4 Autostunden im Durchschnitt)

Kennt sich hier jemand mit soetwas aus?
Wir wollen auch noch zu einem Anwalt, um uns beraten zu lassen. Aber vielleicht könnt ihr mir schon ein bisschen Auskunft oder Erfahrungsberichte mitteilen?

Danke schonmal,
Isla
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trixie
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Antwort #1 - 05.01.2008 um 22:59:36
 
Seit wann lebt dein Freund in Deutschland?
Mit welchem Aufenthaltstitel kam er nach Deutschland und welchen hat er jetzt (nach welchen §§)?


trixie
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Isla
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Antwort #2 - 09.01.2008 um 11:33:04
 
Er kam als Asylbewerber nach Deutschland.  Durch seine Kinder bekam er erst ein Jahr Aufenthalt mit Arbeitserlaubnis.  Nun hat er drei Jahre Aufenthalt mit Arbeitserlaubnis.

Die Behörden sagten uns, dass er seinen Aufenthalt über seinen Job geltend machen könnte.
Das ist allerdings etwas unsicher, falls er seinen Job verliert.
Nun fragen wir uns, ob er mit uns nach Belgien ziehen könnte.
Oder nach ziehen könnte, wenn er seinen Job verliert.

(habe ich auch im anderen Forum unter Schengenrecht gepostet)

Gruss, Isla
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trixie
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Antwort #3 - 09.01.2008 um 11:50:03
 
Isla schrieb am 09.01.2008 um 11:33:04:
Die Behörden sagten uns, dass er seinen Aufenthalt über seinen Job geltend machen könnte.  

Ihm wird aber gar nicht anderes übrig bleiben, als diesen Schritt zu tun. Wenn du nach Belgien ziehst, dürfte seine jetzige AE (ich vermute § 28 Abs. 1 Nr. 3) auch ungültig werden, weil er die Personensorge in Deutschland nicht mehr ausüben kann.

Isla schrieb am 09.01.2008 um 11:33:04:
Nun fragen wir uns, ob er mit uns nach Belgien ziehen könnte.  

Mit seinen Kindern zusammen wäre er freizügigkeitsberechtigt.

trixie
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Isla
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Antwort #4 - 09.01.2008 um 11:57:43
 
Danke Trixi!

Wir hatten überlegt, ob er vorübergehend seinen Job für seinen Aufenthalt nutzt.
Und erstmal schaut, wie ihm Belgien gefällt, bzw. dass ich nach einer ARbeitsstelle für ihn Ausschau halte.

Nun weiss ich aber nicht, ob er auch an einem späteren Zeitpunkt nach Belgien kommen kann, oder ob er direkt mit uns umziehen muss.

Und...an welche Behörde wende ich mich, um da näheres zu erfahren?
Direkt an eine Behörde in Belgien?
Ist das ein einfaches Verfahren, die Aufenhaltserlaubnis im Ausland zu bekommen, oder muss man das erst beantragen (und dauert unter Umständen einige Monate)?
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