Hi,
frohes Neues Jahr helfen und gute Ratschläge geben ist in Deinem Falle gar nicht so einfach,
vorallem wenn man keine Hoffnungen und Träume wecken oder zerstören will.
So sehr ich auch mit Liebenden mitfühle komme ich hier auch erstmal in Versuchung eher Ratschläge für Leben als nach Ausländerrecht zu erteilen.
Ihr seit Euch sicher das Ihr heiraten wollt und nach der Heirat in Deutschland leben wollt.
Das Leben eröffnet Euch viele Möglichkeiten.
Vielleicht könntet Ihr ja auch woanders zusammenleben und arbeiten und Eure Beziehung vertiefen und das Leben im Alltag testen.
Heiraten kann man in verschiedenen Ländern, wenn Deutschland geplant ist, Kontakt zum Standesbeamten aufnehmen und mit ihm die Unterlagen, Dokumente und Ablauf besprechen.
Die deutschen Auslandsvertretungen haben auf Ihren Webseiten meistens gute Info zur Heirat von Ausländern in Deutschland und von Deutschen im Gastland.
Hier bei info4 alien findest du auch einige sehr informative Threads, nutze mal die Suchfunktion.
Heiraten dürfte der leichtere Teil sein.
Bei Heirat in D beantragt er ein Heiratsvisum, bei Heirat in der Turkei ein Visum zur Familienzusammenführung (Ehegattennachzug) damit er dauerhaft nach Deutschland übersiedeln kann.
Auf das Heiratsvisum hast Du keinen Rechtsanspruch, diese Visa liegt im Ermessen der Behörden, wie auch beim FzF Visa ist die zuständige deutsche
ABH zu beteiligen und muss der Visaerteilung zustimmen.
Nach heirat und bei Ehegattennachzug-Visa ist die Rechtsposition stärker.
Die Deutschkenntnisse oder ein Ausnahmetatbestand sind bei Antragstellung nachzuweisen,
die übliche regelmäßige Bearbeitungsdauer für Heirats- oder FzF Visa liegt bei ca. 10 Wochen.
Sorry, mit der Hoffnung im nächsten Monat, da ist nichts zu machen, auch ohne Deutschkenntnisse nach
A1 wird es in seinem Falle nicht gehe.
Theoretisch könntest Du Eure Zeit nutzen um ihm Deutsch beizubringen.
Für das Heiratsvisum muss im Regelfall der
LU gesichert sein, im Regelfall wird die Vorlage einer
VE erforderlich, diese
VE kann theoretisch Dein Vater für Dich abgeben.
Bei FzF eines ausl. Ehegatten zu Deutschen soll die
AE gem. § 28 Abs. 1 Satz 3
AufenthG in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr.1
AufenthG (Sicherung des Lebensunterhaltes) erteilt werden.
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