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Vergleich vorm Verwaltungsgericht (Gelesen: 6.748 mal)
Lori
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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04.10.2007 um 20:02:35
 
Ich habe mal eine Frage bezüglich des Verwaltungsgerichtes in Berlin.
Die Klage wurde vor einiger Zeit eingereicht (es geht um ein Visum zur Familienzusammenführung)
Nun bekam der Anwalt heute ein Schreiben, dass das Auswärtige Amt einen Vergleichsvorschlag machen wird.
Nun meine Frage: kann dieser Vergleich nur bedeuten, dass das Visum erteilt wird, die Klage aber im Gegenzug zurückgenommen werden muss und die Kosten vom Kläger getragen werden müssen? Oder gibt es noch andere Vergleichsvarianten z.B. mit bestimmten Auflagen oder ähnliches?

Vielen Dank schon mal im Voraus für die Antworten.
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 04.10.2007 um 20:39:41
 
Lori schrieb am 04.10.2007 um 20:02:35:
Nun bekam der Anwalt heute ein Schreiben, dass das Auswärtige Amt einen Vergleichsvorschlag machen wird.
Nun meine Frage: kann dieser Vergleich nur bedeuten, dass das Visum erteilt wird, die Klage aber im Gegenzug zurückgenommen werden muss und die Kosten vom Kläger getragen werden müssen? Oder gibt es noch andere Vergleichsvarianten z.B. mit bestimmten Auflagen oder ähnliches?


Denkbar ist im Prinzip alles, was nicht vollständiges Obsiegen einer Seite bedeutet, und sei es Einreisetermin im November statt sofort.

Gruß, ULF
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Lori
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 04.10.2007 um 21:20:27
 
Danke für die schnelle Antwort.
Naja, Hauptsache, das Visum wird erteilt, alles andere kann man dann in Kauf nehmen, denke ich.
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tomy
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Lebenspartner/in von Ausländer/in
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Antwort #3 - 05.10.2007 um 00:21:27
 
Lori schrieb am 04.10.2007 um 21:20:27:
ntwort.
Naja, Hauptsache, das Visum wird erteilt, alles andere kann man dann in Kauf nehmen, denke ich.
Das ist die übliche Vorgehensweise. Kurz vor dem Urteil, wird Visum angeboten, damit man nicht für die Kosten aufkommen muss. Besonders gerne bei Hartz IV Empfängern, oder bei Personen mit dünner Finanzdecke angewendet.

Ich würde dem Vergleich auch zustimmen, allerdings nur bei Kostenübernahme durch das AA. Machen aber 99 % nicht, weil ja das Ziel "das Visum" erreicht wurde, und an die Kohle denkt dann keiner mehr.

Menschlich verständlich, allerdings würden sie sich nicht mehr so oft querstellen, wenn sie jedesmal zahlen müßten, wenn sie ein Verfahren verlieren. Also zementiert quasi jeder der sich vergleicht, dieses System.

Tom
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Lori
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 05.10.2007 um 00:28:55
 
Da hast du im Prinzip recht und rein logisch denke ich áuch so.
Aber wenn jemand schon seit 2 Jahren oder länger auf das Visum wartet, wird er verständlicherweise dem Vergleich zustimmen - Hauptsache, es kehrt endlich Ruhe ein und man kann endlich eine normale Ehe führen.
Ich wollte einfach nur mal wissen, ob es dabei immer nur um die Kosten geht oder halt noch um andere Auflagen.
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Antwort #5 - 05.10.2007 um 00:33:12
 
tomy schrieb am 05.10.2007 um 00:21:27:
Menschlich verständlich, allerdings würden sie sich nicht mehr so oft querstellen, wenn sie jedesmal zahlen müßten, wenn sie ein Verfahren verlieren. Also zementiert quasi jeder der sich vergleicht, dieses System.

Tom 

Verständnisfrage,
für dich ist ein Vergleich als wenn der Staat Hier das auswärtige Amt verloren hat.

Der Verlierer muss bei Gericht ja zahlen, okay, aber bei Vergleich geht es für mich "unentschieden" aus. 
Wenn ich schon bei Vergleich alles zahlen müsste, warum sollte Vergleichen und nicht warten bis ich verliere, bis zum Urteil, welchen Nutzen hätte ich vom Vergleich?
Ist meine Niederlage vor Gericht denn gewiss?
Erst nach dem Urteil weiß man das.
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Lori
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 05.10.2007 um 00:57:46
 
Ja sicher weiss man das erst nach dem Urteil.
Aber ich höre jetzt immer häufiger, dass man die Leute erst klagen lässt und dann am Ende einen Vergleich vorschlägt, weil die Fakten einfach eindeutig für den Kläger sprechen. Das alles könnte man dem Staat und auch dem Antragsteller ersparen, indem man den Antragsteller am Anfang alle Fakten vortragen lässt und ihn nicht immer abwimmelt.
Da muss sich erst ein Richter einschalten und die Behörden "zwingen", sich den Sachverhalt mal genauer anzusehen - schon traurig.....Aber das gehört nicht zum Thema - wollte ja eigentlich nur eine kurze Info Zwinkernd
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Antwort #7 - 05.10.2007 um 07:27:31
 
tomy schrieb am 05.10.2007 um 00:21:27:
Ich würde dem Vergleich auch zustimmen, allerdings nur bei Kostenübernahme durch das AA.


Warum sollte eine Behörde einem Vergleich zustimmen wenn sie dann auch noch die Kosten trägt ?

Quid pro quo Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd

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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 05.10.2007 um 07:56:54
 
tomy schrieb am 05.10.2007 um 00:21:27:
Das ist die übliche Vorgehensweise. Kurz vor dem Urteil, wird Visum angeboten, damit man nicht für die Kosten aufkommen muss. Besonders gerne bei Hartz IV Empfängern, oder bei Personen mit dünner Finanzdecke angewendet.

Ich würde dem Vergleich auch zustimmen, allerdings nur bei Kostenübernahme durch das AA.


das AA (und ABHs im allgemeinen auch) wollen auf diese Weise Kosten sparen. Das ist zwar in der Regel schäbig aber rechtlich ok.

Personen mit "dünner Finanzdecke" kriegen übrigens PKH und müssen sich um die Kosten dann auch nicht kümmern (geht also ohnehin auf Staatskosten).

Ärgerlich ist das nur für diejenigen, die ausreichend finanzielle Mittel haben.

Muleta
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Lori
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 05.10.2007 um 09:25:48
 
Da muss ich dir widersprechen - PKH wird nur ganz selten bewilligt. Auch Arbeitslose müssen selber für die Kosten aufkommen, genauso wie Hartz4-Empfänger.
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Antwort #10 - 05.10.2007 um 09:51:16
 
Lori schrieb am 05.10.2007 um 09:25:48:
Da muss ich dir widersprechen - PKH wird nur ganz selten bewilligt. Auch Arbeitslose müssen selber für die Kosten aufkommen, genauso wie Hartz4-Empfänger.


das ist so nicht richtig:

wenn ein Vergleich in Frage kommt (und darum ging es hier), dann hat der Fall i.d.R. auch Aussicht auf Erfolg und damit ist PKH zu bewilligen. Der Anwalt muss das Gericht in diesen Fällen ggf. rechtzeitig(!) auf die Notwendigkeit eines PKH-Beschlusses hinweisen und darauf achten, dass ein solcher Beschluss vor dem Vergleich vorliegt.

Kein PKH gibt es aber, wenn der Fall keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat - dies sollte der beauftragte Rechtsanwalt vorher beurteilen und den Mandanten dann auch deutlich sagen. Das desöfteren zu beobachtende Geschwalle a la "vor Gericht und auf hoher See..." reicht eben nicht aus.

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Antwort #11 - 05.10.2007 um 10:04:25
 
Muleta schrieb am 05.10.2007 um 09:51:16:
wenn ein Vergleich in Frage kommt (und darum ging es hier), dann hat der Fall i.d.R. auch Aussicht auf Erfolg

Hi,
ist das so? Oder müsste in diesem Fall dann nicht
die Kostenentscheidung zu Lasten der Beklagten
gehen?
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Lori
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Antwort #12 - 05.10.2007 um 10:07:13
 
Das stimmt so nicht - meinen Bekannten wurde diese Woche ein Vergleichsvorschlag angekündigt und gleichzeitig wurde PKH abgelehnt - und das, obwohl der Ehemann Hartz4-Empfänger ist und seine Frau in ihrem Land nicht arbeitet.

Uups, Mick, da warst du schneller als ich Zwinkernd
Ja, genauso ist es, wie du sagst.
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Antwort #13 - 05.10.2007 um 10:27:34
 
Mick schrieb am 05.10.2007 um 10:04:25:
[PKH bei Vergleich]
ist das so? Oder müsste in diesem Fall dann nicht
die Kostenentscheidung zu Lasten der Beklagten
gehen?


also... das Spielchen läuft wie folgt:

- PKH richtet sich nach §§ 114ff. ZPO. Besonders problematisch ist die Erfolgsaussicht, die von den meisten VG-Richtern erst mit der Endentscheidung getroffen wird (wenn der Klägeranwalt das zulässt).

- über einen Vergleich diskutiert die Behörde i.d.R. nur dann, wenn sie glaubt, den Prozess zumindest teilweise zu verlieren. Und diesen Glauben gewinnt sie normalerweise erst dann, wenn das Gericht schon entsprechende Hinweise gibt. Andernfalls besteht für die Behörde gar keine Notwendigkeit für einen Vergleich - Zeitdruck hat sie jedenfalls, im Gegensatz zu den Klägern, nicht.

- wesentlicher Teil des Vergleichs ist in der Regel, dass der Kläger die Klage zurücknimmt. Bei einer Klagerücknahme trägt der Kläger in jedem Fall die Kosten (§ 155 Abs. 2 VwGO). Alternativ kann auch im Vergleich die Kostenverteilung geregelt werden.

- sollte PKH trotz eines Vergleichsvorschlags wegen fehlender Erfolgsaussichten nicht bewilligt werden, sollte die gesamte Strategie sorgfältig überdacht werden, da die Behörde dann ggf. doch keinen Vergleich mehr schließen wird. Außerdem wäre eine Beschwerde möglich.

Muleta
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Antwort #14 - 05.10.2007 um 10:45:20
 
ronny schrieb am 05.10.2007 um 07:27:31:
Warum sollte eine Behörde einem Vergleich zustimmen wenn sie dann auch noch die Kosten trägt ?  

Weil dadurch die Fälle, in denen die Behörde schlicht falsch gearbeitet und fehlerhaft entschieden hat, und die Fälle, in denen man die Sache so oder so sehen könnte und man dann z.B. wegen jahrelanger Warterei zum Vergleich neigt, nicht mehr getrennt werden.
Weil diese Kosten für eine Behörde anders zu verkraften sind als für eine Privatperson, die dadurch beim Vergleich ggf. für die Fehler der Behörde gleich mehrfach zahlt.
Ca. 40% der entschiedenen Fälle enden mit einem Visum, davon 80% mit Vergleich, der Rest meist durch Klaglosstellung.
siehe auch S. 26 ff dieser Statistik
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