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Frage um Übergangregelung. (Gelesen: 3.056 mal)
vnn
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27.09.2007 um 00:09:27
 
Hi.
Smiley
Die Übergangregelung ist bis wann gültig?
Die Sachsarbeiter von AB hat gesagt, Dass Übergangregelung bis 2010 gültig ist, genauer wissen sie auch noch nicht.
Danke schön.
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ronny
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Antwort #1 - 27.09.2007 um 07:21:09
 
vnn schrieb am 27.09.2007 um 00:09:27:
Die Übergangregelung ist bis wann gültig? 


Welche meinst Du denn konkret ?
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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vnn
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Antwort #2 - 27.09.2007 um 22:27:46
 
Hallo.
Smiley
§ 104 Übergangsregelungen
   (2):     ......... § 9 Abs. 2 Nr. 3 findet keine Anwendung.
Die Beamtin meint, Dass es nur bis 2010 gültg.
Danke.
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ronny
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Antwort #3 - 28.09.2007 um 07:21:07
 
vnn schrieb am 27.09.2007 um 22:27:46:
Die Beamtin meint, Dass es nur bis 2010 gültg.   


Das ist richtig, was die Beamtin sagt.

Begründung:

Vor dem 01.01.2005 gab es bei Erteilung der unbefr. AE solche Einschränkungen noch nicht. Damit die, die nach dem 01.01.2005 eine NE erhalten konnten und lediglich keine Rentenbeiträge nachweisen konnten nicht benachteiligt werden, wurde diese Regelung geschaffen. Sie konnten sich ja nicht darauf einstellen.

Wer nach dem 01.01.2010 eine NE möchte, weiß ja seit dem 01.01.2005, dass er zukünftig 60 Rentenbeiträge braucht, er kann also bereits ansammeln. Zufällig ist diese Übergangszeit genau für diese 60 Monate angelegt, d.h. es kommt am 01.01. 2010 keine "überaschende " Forderung auf die NE-Kandidaten zu.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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chap
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Antwort #4 - 28.09.2007 um 10:07:58
 
Hi ronny,

ronny schrieb am 28.09.2007 um 07:21:07:


Das ist richtig, was die Beamtin sagt.

Begründung:

Vor dem 01.01.2005 gab es bei Erteilung der unbefr. AE solche Einschränkungen noch nicht. Damit die, die nach dem 01.01.2005 eine NE erhalten konnten und lediglich keine Rentenbeiträge nachweisen konnten nicht benachteiligt werden, wurde diese Regelung geschaffen. Sie konnten sich ja nicht darauf einstellen.

Wer nach dem 01.01.2010 eine NE möchte, weiß ja seit dem 01.01.2005, dass er zukünftig 60 Rentenbeiträge braucht, er kann also bereits ansammeln. Zufällig ist diese Übergangszeit genau für diese 60 Monate angelegt, d.h. es kommt am 01.01. 2010 keine "überaschende " Forderung auf die NE-Kandidaten zu.

Grüße
Ronny Zwinkernd


Wieso denn? Es widerspricht der Systematik des deutschen Rechts. Dann sollte irgendwo stehen, dass § 104 Abs. 2 AufenthG am 31. Dezember 2009 außer Kraft tritt. Es ist aber im ZuwG nur eine änliche Regelung für § 23a zu finden... Smiley
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ronny
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Antwort #5 - 28.09.2007 um 11:28:01
 
chap schrieb am 28.09.2007 um 10:07:58:
Es widerspricht der Systematik des deutschen Rechts.


Es widerspräche aber  IMHO nach dem 01.01.2010 dem Gleichheitsgrundsatz, wenn eine NE erteilt würde, ohne dass die Rentenbeiträge nachgewiesen werden. Denn die einzige Begründung war die Nichtvoraussehbarkeit für Inhaber älterer Erlaubnisse.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #6 - 28.09.2007 um 11:47:54
 
ronny schrieb am 28.09.2007 um 11:28:01:
Es widerspräche aber  IMHO nach dem 01.01.2010 dem Gleichheitsgrundsatz, wenn eine NE erteilt würde, ohne dass die Rentenbeiträge nachgewiesen werden. Denn die einzige Begründung war die Nichtvoraussehbarkeit für Inhaber älterer Erlaubnisse.

Grüße
Ronny Zwinkernd


Ist es in diesem Forum nicht verboten, über Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Regelung zu sprechen? Zwinkernd Auf jeden Fall kann man sich auf eine solche Regelung bis zu ihrer Aufhebung berufen...

ps. In vielen deutschen Gesetzen gibt es Übergangsregelungen, die schon über Jahrzehnte gelten... Smiley

pss. Kannst Du mir mit der Frage über das Elterngeld helfen? Smiley
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Antwort #7 - 28.09.2007 um 12:09:19
 
chap schrieb am 28.09.2007 um 11:47:54:
Kannst Du mir mit der Frage über das Elterngeld helfen?


Nein leider nicht, aber evtl. einer der ABHler ??

chap schrieb am 28.09.2007 um 11:47:54:
Ist es in diesem Forum nicht verboten, über Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Regelung zu sprechen? 


Ich halte die Vorschrift nicht für verafassungswidrig, sondern nur für begrenzt anwendbar aus den oben genannten Gründen.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #8 - 28.09.2007 um 12:40:38
 
ronny schrieb am 28.09.2007 um 12:09:19:
Ich halte die Vorschrift nicht für verafassungswidrig, sondern nur für begrenzt anwendbar aus den oben genannten Gründen.

Grüße
Ronny Zwinkernd


Es folgt weder aus dem Gesetz noch aus seiner Begründung. Und ich verstehe nicht, auf welche Weise die ABH-Mitarbeiter § 104 Abs. 2 AufenthG nach dem 31.12.2009 ignorieren möchten, wenn er bis zu diesem Zeitpunkt noch gilt...  Schockiert/Erstaunt
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Antwort #9 - 28.09.2007 um 17:27:34
 
Schön guten Tag.
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Wenn mann ALG 2 kriegt und mini Job ausübt, wird Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung von Arge bezahlt. Diese Pflichtbeiträge wird auch angerechnet ?
und wie?
Schön dank.
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Antwort #10 - 28.09.2007 um 19:58:08
 
vnn schrieb am 28.09.2007 um 17:27:34:
Wenn mann ALG 2 kriegt und mini Job ausübt, wird Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung von Arge bezahlt.


Hallo,

nein soweit ich weiß Zwinkernd

Grüße
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