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Sprachkenntnisse bei Antragstellung Einbürgerung (Gelesen: 2.252 mal)
Benoni
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17.09.2007 um 09:52:16
 
Hallo!
Auf Grund der mittlerweile neu in Kraft getretenen gesetzlichen Änderung muss neben den sonstigen Voraussetzungen für eine Einbürgerung mündliche und schriftliche Kenntnisse der deutschen Sprache nach dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens nachgewiesen werden.
Meine Frage dazu, müssen diese Voraussetzung, Kenntnisse der deutschen Sprache nach dem Niveau B1, bei Antragstellung vorliegen?
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Odysseus
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... grinsend grüßt der
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Antwort #1 - 17.09.2007 um 10:08:56
 
Benoni schrieb am 17.09.2007 um 09:52:16:
müssen diese Voraussetzung, Kenntnisse der deutschen Sprache nach dem Niveau B1, bei Antragstellung vorliegen? 


ja wann denn sonst???  Laut lachend Laut lachend

Genaugenommen müssen die Sprachkenntnisse zur Einbürgerung nachgewiesen werden, bzw. zu dem Zeitpunkt, an dem der Sachbearbeiter die positive Entscheidung treffen muss.
Der Antragsteller sollte sich aber bereits bei Antragstellung - im eigenen Interesse - sicher sein, dass dieses Niveau erreicht wird.
Wenn er sich sicher ist, muss er natürlich vor Antragstellung nichts nachweisen wenn er keine geegneten Nachweise besitzt, da im Laufe des Verfahrens ein Sprachtest durchgeführt wird.

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Es ist schon alles gesagt, nur noch nicht von allen.
 
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Benoni
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Antwort #2 - 23.10.2007 um 10:08:06
 
hallo!

Hätte hiezu noch eine Frage, wird es, wie schon in den alten Verwaltungsvorschriften, Ausnahmen geben wegen dem alter? zb. die Person ist 70 Jahre alt
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 23.10.2007 um 15:11:30
 
Hab das mal aus Ehe und Failie abgetrent und hierher
verschoben, zumal der Fred dort zweigleisig wurde.
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Mikael321
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Antwort #4 - 23.10.2007 um 15:32:50
 
Odysseus schrieb am 17.09.2007 um 10:08:56:
geegneten Nachweise besitzt, da im Laufe des Verfahrens ein Sprachtest durchgeführt wird.
Das scheint aber nicht in Stein gemeißelt zu sein. Die Ehefrau eines Bekannten (D) hat letzte Woche nach 3 Jahren AE, eine NE erhalten. (Dort wird die Sprache ja auch gefordert) Sie spricht sehr gut Deutsch. Bei der ABH wurde kein Sprachtest durchgeführt und auch kein Diplom verlangt.


Micha


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Antwort #5 - 23.10.2007 um 15:39:48
 
@ Micha,

Du verwechselst da etwas.

Bei der Erteilung einer NE für einen ausländischen Ehepartner eines Deutschen nach drei Jahren werden nur "einfache Sprachkenntnisse" (A 1) verlangt. Dabei ist IMHO ein Nachweis durch Zertifikat ö.ä. nach wie vor nicht zwingend erforderlich. Bei der Einbürgerung hingegen geht es um den Nachweis der viel höheren B1 -Kenntnisse durch Integrationskurs! -

Da liegen wegen völlig unterschiedlicher Sachverhalte auch unterschiedliche Praktiken vor. Das ist berechtigt

@ Benoni:

IMHO werden die von Dir angesprochenen Sonderregelungen bei älteren Einbürgerungsbewerbern nach wie vor praktiziert.

=schweitzer=
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Ralf
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Antwort #6 - 23.10.2007 um 15:50:17
 
Benoni schrieb am 23.10.2007 um 10:08:06:
Hätte hiezu noch eine Frage, wird es, wie schon in den alten Verwaltungsvorschriften, Ausnahmen geben wegen dem alter? zb. die Person ist 70 Jahre alt

Bundeseinheitliche neue Verwaltungsvorschriften gibt
es bisher nicht, das wird sicher noch eine Weile dauern.
Ich kann hier lediglich sagen, was die für Niedersachsen
gültigen vorläufigen Verwaltungsvorschriften sagen:

Zitat:
8.1.3.7 Kranke, behinderte, ältere Personen

Kann der Einbürgerungsbewerber die Anforderung ausreichender Kennt-
nisse der deutschen Sprache wegen einer körperlichen, geistigen oder
seelischen Krankheit oder Behinderung dauerhaft nicht erfüllen (...),
genügt es, dass er sich abweichend von Nummer 8.1.2.1 auf einfache
Art mündlich verständigen kann; dies gilt auch für Personen, die das
60. Lebensjahr vollendet haben und seit zwölf Jahren ihren rechtmäßigen
Aufenthalt (vergleiche Nummer 8.1.2.3) im Inland haben.
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