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Namensänderung (Gelesen: 1.121 mal)
Azzura
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Beiträge: 3
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: italienisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Namensänderung
11.09.2007 um 16:28:25
 
Ich (Italienerin) und mein Mann (Deutscher mit polnischer Abstammung) haben am 18.05.06 in Deutschland geheiratet. Wir führen nach dt. Recht meinen Familiennamen (also den der Ehefrau).

Nun haben wir den Salat nach der Geburt unserer Tochter.
In Italien behält jeder Ehegatte seinen Geburtsnamen und das heißt das unsere Tochter in Italien den Geburtsnamen meines Mannes bekommt. In Deutschland führt sie als Familiennamen meinen Nachnamen.

Finde das sowas von ätzend und habe gleich für morgen einen Termin beim ital. Konsulat.

Kann mir evtl. jemand schon mal vorab eine Info geben, ob ich Chancen habe, dass der Nachname geändert wird. Habe mal gehört es würde gehen, aber man müsste dafür zahlen.

Danke für jegliche Information.
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ronny
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Beiträge: 8.332

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 11.09.2007 um 16:35:32
 
So hier gehörts hin Zwinkernd

Azzura schrieb am 11.09.2007 um 16:28:25:
In Italien behält jeder Ehegatte seinen Geburtsnamen und das heißt das unsere Tochter in Italien den Geburtsnamen meines Mannes bekommt. In Deutschland führt sie als Familiennamen meinen Nachnamen.  


Hallo,

ist das Kind vor oder während der Ehe geboren worden ?

Wenn vor der ehe:

Hast Du die Mutterschaft anerkannt bevor die Vaterschaft anerkannt war ?

Falls ehelich geboren wird das Kind eine hinkende Namensführung erdulden müssen, denn der Name nach deutschem und italienischem Recht werden nicht übereinstimmen.

Einzige gangbare Möglichkeit:

Eine Erklärung nach Art. 10 Abs. 3 EGBGB, dass das Kind auch im deutschen Rechtsbereich den Namen nach Deinem italienischen Heimatrecht tragen soll.

Grüße
Ronny Zwinkernd

Änderung:
Den überflüssigen Doppelpost habe ich gelöscht . Im Übrigen warst Du über die namensrechtlichen Folgen bereits informiert.

Blaise schrieb am 03.03.2007 um 14:58:10:
Die Namensführung richtet sich in D gds. nach deutschem Recht. Dann wäre automatisch der jetzt geführte Ehename auch der Geburtsname des Kindes. 

Allerdings könnte für das Kind auch über die Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB italienisches Recht für die Namensführung bestimmt werden. 

Meines Wissens behalten italienische Frauen nach der Eheschließung weiterhin ihren Geburtsnamen. Sie können zwar den Namen des Mannes führen (verheiratete xxx), dieser Name wird nicht in die Register eingetragen. Deshalb gehe ich mal davon aus, dass der in Deutschland gewählte Ehename der italienischen Frau nicht zum Geburtsnamen des Kindes werden kann. Wenn ich mich recht erinnere, erhält das Kind den Namen des Ehemannes als Geburtsnamen. Aber das müsste ich erst mal im Büro nachschauen...

Dann kann es passieren, dass das Kind in Deutschland und Italien unterschiedliche Namen führt (hinkende Namensführung). So was sollte man eigentlich vermeiden ... 


Ronny Zwinkernd

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« Zuletzt geändert: 11.09.2007 um 16:46:00 von ronny »  

...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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