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Daueraufenthalt-EG mit Bewilligungszeiten ? (Gelesen: 8.508 mal)
lacrima
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08.09.2007 um 14:45:16
 
Hallo zusammen,
Folgender Sachverhalt:

-> Einreise am 28.08.02 mit Visum für Fachpraktikum.

-> Zwischen 24.09.2002 und 28.02.2003 Aufenthaltsbewilligung. (Als bezahlter Praktikant tätig.. Mit dem Vermerk "Erwerbstätigkeit nicht gestattet, nur gültig zu einem Fachpraktikum im Rahmen der ZAV")

-> Zwischen 28.02.2003 und 26.07.2005 Aufenthaltserlaubnis als so genannter Greencard-Inhaber mit dem Vermerk "Erwerbstätigkeit nicht gestattet, ausgenommene Tätigkeit als IT-Fachkraft. Erlischt bei Beendigung der Tätigkeit." 

-> Am 26.07.2005 wegen des Arbeitgeberwechsels und der damaligen Übergangsregelungen für Greencard-Inhaber, habe ich den Vermerk ändern lassen. Zur Zeit besitze ich eine Aufenthaltserlaubnis nach §18 AufenthG mit dem Vermerk "Erwerbstätigkeit gestattet" gültig bis 26.02.2008

Meine Frage:

Kann die Zeit zwischen 24.09.2002( oder 28.08.02 ?) und 28.02.2003 mit Aufenthaltsbewilligung für Fachpraktikum zur Hälfte für Daueraufenthalt-EG nach § 9b 4 AufenthG angerechnet werden, damit ich im Dezember dieses Jahres die Daueraufenthalt-EG beantragen kann ?

Die anderen Voraussetzungen für §9a AufenthG sind erfüllt.

Vielen Dank im Voraus,

Lacrima
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lacrima
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Antwort #1 - 11.09.2007 um 23:39:40
 
Wenn niemand jetzt darauf reagiert, gehe ich davon aus, dass die Entscheidung im oben genannten Sachverhalt Fall bezogen von ABH gemacht werden muss und hier keine pauschale Aussage gemacht werden kann oder keine Reaktion heißt vielleicht für das neue Gesetz erstmal auf VwV warten ??

Grüße,

Lacrima
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Mick
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Antwort #2 - 11.09.2007 um 23:50:48
 
lacrima schrieb am 08.09.2007 um 14:45:16:
-> Einreise am 28.08.02 mit Visum für Fachpraktikum.

-> Zwischen 24.09.2002 und 28.02.2003 Aufenthaltsbewilligung. (Als bezahlter Praktikant tätig.. Mit dem Vermerk "Erwerbstätigkeit nicht gestattet, nur gültig zu einem Fachpraktikum im Rahmen der ZAV")

Hi,
hm, kann ich so ohne nähere Einzelheiten nicht beurteilen.
Ist das im Rahmen einer Ausbildung? Dann nur zur Hälfte.

Zitat:
-> Zwischen 28.02.2003 und 26.07.2005 Aufenthaltserlaubnis als so genannter Greencard-Inhaber mit dem Vermerk "Erwerbstätigkeit nicht gestattet, ausgenommene Tätigkeit als IT-Fachkraft. Erlischt bei Beendigung der Tätigkeit." 

Prinzipiell können alle angerechnet werden, Studium und Aus-
bildung nur zur Hälfte. Da Greencard weder Studium noch Aus-
bildung ist: volle Anrechnung.

Zitat:
-> Am 26.07.2005 wegen des Arbeitgeberwechsels und der damaligen Übergangsregelungen für Greencard-Inhaber, habe ich den Vermerk ändern lassen. Zur Zeit besitze ich eine Aufenthaltserlaubnis nach §18 AufenthG mit dem Vermerk "Erwerbstätigkeit gestattet" gültig bis 26.02.2008

S.o.


Februar 2003 bis heute?
+ die Hälfte bis 02/2003?
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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lacrima
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Antwort #3 - 12.09.2007 um 21:30:14
 
Hallo Mick,
Vielen Dank für die Antwort..
Mick schrieb am 11.09.2007 um 23:50:48:
Ist das im Rahmen einer Ausbildung

Das war ein freiwilliges Praktikum, das ich nach dem Studium(nicht deutscher Abschluss) durch ein Student-Austausch Programm absolviert habe. Das Student-Austausch Programm hatte damals die Unterstützung von ZAV (Zentrale Auslands- und Fachvermittlung)

Grüße,

Lacrima
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Antwort #4 - 19.11.2007 um 20:51:45
 
Hallo zusammen,
Wie im ersten Beitrag dieses Threads beschrieben, möchte ich bald Daueraufenthalt-EG beantragen.(Für die Details bitte sehe den ersten Beitrag.)
Heute habe ich mit der Sachbearbeiterin von ABH über die Beantragung Daueraufenthalt-EGs gesprochen und sie hat mir gesagt, dass ich für die Daueraufenthalt-EG Erlaubnis unbedingt einen Orientierungskurs brauche. (Obwohl ich vor 1.1.2005 eingereist bin und laut AufenthG § 104 (2) genau den ausdrücklich nicht brauche.)
Ich habe versucht ihr dies zu erklären aber sie wollte nicht wirklich zuhören und ihre Aussage danach war, wenn Sie Niederlassungserlaubnis beantragen dann brauchen Sie keinen Orientierungskurs aber für Daueraufenthalt-EG unbedingt brauchen Sie ihn. (Warum dann nicht Integrationskurs sondern "nur" Orientierungskurs habe ich auch nicht verstanden.)

Kann jemand hier den Grund dafür nachvollziehen ? Ist diese Forderung berechtigt oder werde ich einfach schikaniert ?

Vielen Dank im Voraus,

Lacrima

PS: Bundesland BW
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Antwort #5 - 20.11.2007 um 08:15:09
 
Hallo Lacrima,

die Sache scheint wirklich nicht eindeutig. Eine Berufung auf § 104 (2) AufenthG:

Zitat:
(2) Bei Ausländern, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis sind, ist es bei der Entscheidung über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis hinsichtlich der sprachlichen Kenntnisse nur erforderlich, dass sie sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können. § 9 Abs. 2 Nr. 3 und 8 findet keine Anwendung.


ist eventuell ausgeschlossen, weil es dort expressis verbis eben nur um die Erteilung einer NE geht. So sehr wundern würde es mich nicht, wenn der Gesetzgeber in Zusammenhang mit den letzten Gesetzesänderungen einfach "übersehen" hat, dass die Übergangsregelung des § 104 AufenthG eigentlich auch hinsichtlich des nunmehr neu im Gesetz befindlichen Daueraufenthalt-EG hätte angepasst bzw. erweitert werden müssen.

Könnte mir aber denken, dass die ABH sagt: Was dort nicht ausdrücklich steht, geht nicht!

Bliebe immerhin noch ein Blick auf § 9a (2) Satz 2 AufenthG :

Zitat:
Für Satz 1 Nr. 3 und 4 gilt § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 5 entsprechend.


Und dort wiederum heißt es:

Zitat:
Im Übrigen kann zur Vermeidung einer Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 (zur Erinnerung: 7. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, 8. er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt -=schw.=)  abgesehen werden. Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Absatz 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war. Darüber hinaus wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht erfüllen kann.


Wenn man das bei Dir als gegeben annimmt, was m.E. berechtigt ist, wäre das Verhalten Deiner ABH auch aus meiner Sicht nicht logisch bzw. nicht wirklich nachvollziehbar, weil dann eben vom Nachweis sowohl der Sprachkenntnisse als auch der Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet abzusehen wäre. Die Forderung jetzt nur an dem Orientierungskurs teilzunehmen, ergibt da auch IMHO keinen wirlichen Sinn.

Vielleicht solltest Du aber noch mal probieren, mit Verweis auf diese (hier zitierten) rechtlichen Vorschriften zu argumentieren ...

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Antwort #6 - 21.11.2007 um 23:27:45
 
Schweitzer vielen Dank für Deine ausführlichen Erläuterungen.
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Antwort #7 - 25.11.2007 um 13:29:04
 
Mir ist noch was aufgefallen. Im § 9a AufenthG (1) wird Daueraufenthaltsrecht-EG der Niederlassungserlaubnis gleichgestellt. Kann man so die Schlussfolgerung ziehen und sagen, dass §104 AufenthG (2) auch beim Antrag auf Daueraufenthaltsrecht-EG (§9a AufenthG) zu berücksichtigen ist. (somit Orientierungskurs und/oder Integrationskurs für die Ausländer, die vor dem 1.1.2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind und jetzt Daueraufenthaltsrecht-EG beantragen, nicht notwendig ist.)

Vielen Dank,

Lacrima
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Antwort #8 - 26.11.2007 um 08:05:45
 
Hallo lacrima,

dabei bin ich beim nochmaligen Nachlesen auch "hängen geblieben". Ich würde Deine Interpretation teilen. Das wäre dann sozusagen noch ein zweites Argument zu dem, das ich Dir beim letzten mal gepostet hatte.

Bin gespannt, wie die ABH nun bei Verweis auf diese beiden Gesetzesstellen reagiert. Im Zweifel besteh auf einer schriftlichen, begründeten Entscheidung! - Und poste mal, wie es ausgegangen ist!

Viel Erfolg!

=schweitzer=
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Antwort #9 - 08.01.2008 um 21:35:27
 
Hallo zusammen,
Der letzte Zustand für interessierte..
Jetzt habe ich eine schriftliche Antwort von meiner Sachbearbeiterin, in der sie erklärt, warum ich unbedingt einen Orientierungskurs für Daueraufenthaltsrecht-EG brauche. Der Satz von ihr lautet:
Zitat:
Ein Nachweis über die bestandene Orientierungskurs-Prüfung ist für Daueraufenthaltsrecht-EG hier nachzuweisen.

Keine Begründung..
Meine Verweise auf die Paragraphen, die ich hier auch in meinem vorletzten Beitrag erwähnt habe, wurden anscheinend ignoriert.

Sie ist wahrscheinlich wegen meiner schriftlichen Anfrage und Gesetzesparagrafenverweise ziemlich genervt und versucht sich wie folgt zu rächen.

Am Ende des Briefs kündigt sie an, dass ich weder NE noch Daueraufenthaltsrecht-EG beantragen darf, weil ich mich laut meiner Akten in einem befristeten Arbeitsverhältnis befinde.

Der Hammer ist, dass ich mich gar nicht in einem befristeten Arbeitsverhältnis befinde. Sie bezieht sich wahrscheinlich auf ein Dokument, das ich vor 5 Jahren abgegeben habe, in dem ich einen befristeten Vertrag vorwies. Seit 3 Jahren habe ich aber einen "Erwerbstätigkeit gestattet" Vermerk auf meiner Aufenthaltserlaubnis. Das muss auch von meinen Akten zu entnehmen sein. Daher kann sie eigentlich nicht wissen ob ich in der Zwischenzeit meinen Arbeitgeber gewechselt habe oder nicht. (mit "Erwerbstätigkeit gestattet" muss ich die Behörde auch nicht informieren.) So eine harte Aussage basiert auf ein altes Dokument, finde ich echt frech.

Können die ABH-Mitarbeiter vielleicht bestätigen, dass der letzte Zustand des Arbeitsverhältnisses eines Ausländers dessen Aufenthaltserlaubnis mit "Erwerbstätigkeit gestattet" vorgesehen ist, nicht von den Akten des Ausländers zu entnehmen ist.

Einfach unglaublich.. pure Einschüchterung.. gut, dass ich Deutsch lesen und schreiben kann.. wer weiss, was mit den Ausländern passiert, die das nicht können..

Ich habe jetzt aufgegeben.. beantrage lieber die NE.. die die Sachbearbeiterin besser zu kennen scheint.. Ich habe keine Lust, der Dame ihre Arbeit beizubringen..

Grüße,

Lacrima
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Antwort #10 - 17.01.2008 um 12:21:25
 
Hallo Lacrima,

ich habe jetzt eine ähnliche Situation und wollte fragen, ob es bei Ihnen eine Fortsetzung gab?

Danke und VG
MI_2002
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lacrima
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Antwort #11 - 17.01.2008 um 22:01:39
 
Hallo MI_2002
Auf meiner Seite gibt es keine Neuigkeiten. Ich warte jetzt ab. Am Ende dieses Monates werde ich NE beantragen. Für Daueraufenthaltsrecht-EG verlangten Orientierungskurs habe ich als Berufstätiger keine Zeit und laut meiner Sachbearbeitern ist für NE keine Integration-/Orientierungskurs nötig. Na.. wenn sie so meint, dann beantrage ich eben NELippen versiegelt

Grüße,

Lacrima

PS: Um welches Bundesland geht es dann in Deinem Fall ?
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Abrakadabra
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Antwort #12 - 17.01.2008 um 22:45:10
 
Wenn die AE bei Dir und MI_2002 nur an dem Orientierungskurs zu scheitern droht, könnte man dann den Kurs nicht irgendwie extern ablegen? Ich habe das noch im Hinterkopf, dass so was in bestimmten Fällen möglich war. Nur so als Anregung, habe ich selber noch nicht gemacht.
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lacrima
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Antwort #13 - 18.01.2008 um 00:53:35
 
Abrakadabra schrieb am 17.01.2008 um 22:45:10:
Ich habe das noch im Hinterkopf, dass so was in bestimmten Fällen möglich war

Die Kursträger, bei denen ich mich informiert habe, haben so eine Möglichkeit nicht angeboten. (Nicht mal Abend- oder Wochenendekurse.. Vormittags zwischen 9-12.. 15 Arbeitstage lang.. sorry.. so was ist nicht machbar, wenn man berufstätig ist.. Integration & Orientierung alles schön und gut gemeint aber bereits integrierte und steuerzahlende Ausländer werden mit so einer Handhabung des Gesetzes leider bestraft.. wenn ich jetzt Arbeitslos wäre und für so einen Kurs genug Zeit hätte, wäre ich mit so einer Gesetzhandhabung besser gestellt als meine derzeitige Situation)

Grüße,

Lacrima
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Muleta
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Antwort #14 - 18.01.2008 um 08:08:35
 
lacrima schrieb am 18.01.2008 um 00:53:35:
Die Kursträger, bei denen ich mich informiert habe, haben so eine Möglichkeit nicht angeboten. (Nicht mal Abend- oder Wochenendekurse.. Vormittags zwischen 9-12.. 15 Arbeitstage lang.. sorry..


wir würden hier entsprechende Abend- oder Wochenend-Crashkurse gern anbieten. Da aber der Teilnehmerbeitrag gesetzlich geregelt ist und im Ergebnis nur 2,35 EUR pro Stunde und Teilnehmer gezahlt werden (Prüfung ist sogar umsonst), ist so ein Angebot nicht wirtschaftlich möglich.

Muleta
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