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Namen der angeheirateten Kinder (ukrainische Staat (Gelesen: 1.247 mal)
Hansi
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Beiträge: 120
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Namen der angeheirateten Kinder (ukrainische Staat
13.09.2006 um 14:13:31
 
Hallo!

Nachdem ich nun eine ukrainische Staatsangehörige geheiratet habe, führen wir beide "im deutschen Rechtsraum" meinen bisherigen Familiennamen als Ehenamen. Dies ist so durch einen kleinen Vermerk der ABH in ihrem Aufenhaltstitel in ihrem Pass nachgewiesen.

Der Heimatstaat meiner Frau wurde bislang nicht informiert. D. h. solange wir keine legalisierte Urkunde über die Eheschließung dort vorlegen, wird sie dort wohl noch unter dem alten Namen geführt.

Der §1618 des BGB (Einbenennung) sagt sinngemäß aus, dass den Kinder meiner Frau, mit denen ich NICHT verwandt bin, die aber in unserem gemeinsamen Haushalt wohnen, durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten unser Ehenamen als Familiennamen erteilt werden kann. (Es gibt keinen weiteren sorgeberechtigten Elternteil, und die Zustimmung der Kinder setze ich für die weiteren Überlegungen auch voraus.)

Darauf habe ich meinen Standesbeamten angesprochen, woraufhin er mir erklärte, dass für die Kinder nur das Namensrecht des Herkunftsstaates angewendet werden könne.


Nun verstehe ich aber nicht, dass mein Standesbeamter hier nicht das deutsche Recht wenigstens für die Namensführung im deutschen Rechtsraum, in dem sie jetzt ja wohnen und auch zur Schule gehen, anwenden kann, während die Führung des Ehenamens durch meine Frau nach deutschem Recht ohne jede Amerkennung durch die Heimatbehörden für Deutschland sofort rechtskräftig ist.

Ist die Auffassung des Standesbeamten, dass er keine für den deutschen Rechtsraum verbindliche "Einbennenung" (also die Anwendung des Ehenamens auch auf die Kinder) vornehmen kann, richtig?

Wer hat Erfahrungen mit dem Thema? Ist eine Einbenennung nach ukrainischem Recht möglich und mit vertretbarem Aufwand durchführbar? Reicht danach für die Anwendung nach deutschem Recht die Vorlage der dann neuen Pässe? Oder muss der ganze Vorgang dann wieder übersetzt, legalisiert und durch die deutschen Behörden nachvollzogen werden? Ist die Einbenennung an eine Frist gebunden, oder reicht das noch, wenn in einem halben Jahr ohnehin die Beschaffung eines neuen Passes ansteht?


Für eure Antworten im Voraus herzlichen Dank,

Hansi
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inge
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Beiträge: 4.002
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: D(m) + UA(f)
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Namen der angeheirateten Kinder (ukrainische S
Antwort #1 - 13.09.2006 um 14:40:43
 
Ob der StB recht hat oder nicht ... weiß der Ronny Zwinkernd

Zitat:
Ist eine Einbenennung nach ukrainischem Recht möglich und mit vertretbarem Aufwand durchführbar

Im Zweifelsfall dürfte es zumindest aufwändig sein. Da deine Frau nicht bei ihrer Botschaft registriert ist, kann es nämlich eh' nur funktionieren, wenn sie dafür in die Ukraine fährt. Und um's kurz zu machen: Eine Botschaftsregistrierung ist DEFINITV aufwändig (jedenfalls war sie das vor 4 Jahren noch)
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