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Bestimmungen bei Heirat mit US-Bürger (Gelesen: 3.175 mal)
Themen Beschreibung: Ehe mit US-Bürger und leben in Deutschland
ChaosQueen
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06.04.2010 um 11:38:28
 
Hallo Zusammen,

ich hoffe, ich poste hier im richtigen Bereich. Falls nicht, bitte ich Entschuldigung  SorrySmilie

So, und nun zum Thema Smiley

Ich bin Deutsche, mein Verlobter US-Bürger. Nach langem hin- und her überlegen haben wir beschlossen, vorerst hier in Deutschland zu leben.
Heiraten werden wir voraussichtlich in Dänemark, nach Anraten der Standesbeamtin hier bei mir im zuständigen Standesamt.

Nun versuche ich Informationen zu bekommen, wie das weitere Verfahren aussehen würde und muss feststellen, dass ich echt zu dämlich bin, die ganzen rechtlichen und bürokratischen Verfahren zu verstehen Traurig Irgendwie stoße ich überall auf Informationen bzgl. Staatsangehörigkeiten, die Fzf bzw. Visum beantragen müssen. Doch soweit ich die Rechtslage bisher verstanden habe, entfällt dieses Verfahren doch bei US-Staatsbürgern....oder? unentschlossen

Nun wäre also meine Frage, was kommt nach der Heirat?
Heirat in Dänemark - Anerkennung der Ehe beim zuständigen deutschen Standesamt und danach komme ich nicht mehr mit.
Kann mein Verlobter dann direkt hier bleiben und wir müssen lediglich sein Aufenthaltsrecht/status (oder wie auch immer sich das im Amtsdeutsch schimpft) beim Ausländeramt ändern lassen?

Ich wäre sehr dankbar für hilfreiche Informationen oder auch links zu entsprechenden Infos, die ich mir dann durchlesen könnte und hinterher hoffentlich schlauer wäre öhm
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Muleta
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Antwort #1 - 06.04.2010 um 11:42:32
 
ChaosQueen schrieb am 06.04.2010 um 11:38:28:
Nun wäre also meine Frage, was kommt nach der Heirat?
Heirat in Dänemark - Anerkennung der Ehe beim zuständigen deutschen Standesamt und danach komme ich nicht mehr mit.
Kann mein Verlobter dann direkt hier bleiben und wir müssen lediglich sein Aufenthaltsrecht/status (oder wie auch immer sich das im Amtsdeutsch schimpft) beim Ausländeramt ändern lassen?


nach der Heirat müsst ihr gar nicht mehr zum dt. Standesamt. Eine Anerkennung der Ehe gibt es nicht und ist auch nicht nötig.

Ihr geht direkt zur Meldestelle und lasst dort Euren Familienstand und ggf. Lohnsteuerkarten ändern. Dann zur ABH und einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stellen. Eine Ausreise ist nicht erforderlich. Er kriegt die AE bei der Vorsprache oder ggf. nach Prüfung der Unterlagen (bei einem späteren Termin) in den Pass.

Muleta
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Stefan-TR
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Antwort #2 - 06.04.2010 um 14:09:51
 
Muleta schrieb am 06.04.2010 um 11:42:32:
Dann zur ABH und einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stellen. Eine Ausreise ist nicht erforderlich.

Wichtig ist hierbei aber noch, dass ein Amerikaner als Ehepartner einer Deutschen mindestens Deutschkentnisse auf A1 Niveau haben muss um eine AE zu bekommen. (Oder die ABH davon auf Grund von geringem Integrationsbedarfs absieht.)

Wenn der Verlobte entsprechend gut Deutsch spricht, dann kann er einfach zur ABH und das dort vorfuehren. Wenn sein Deutsch eher holprig ist, dann sollte er lieber einen entsprechendes Zertifiakt vorweisen.
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Muleta
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Antwort #3 - 06.04.2010 um 14:23:43
 
Stefan-TR schrieb am 06.04.2010 um 14:09:51:
Wichtig ist hierbei aber noch, dass ein Amerikaner als Ehepartner einer Deutschen mindestens Deutschkentnisse auf A1 Niveau haben muss um eine AE zu bekommen.


naja, in der Regel verlangen die ABH das nicht, obwohl es nach dem Gesetzeswortlaut natürlich zu verlangen wäre. Da den Gesetzestext aber sowieso niemand genau versteht...

Muleta
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Antwort #4 - 06.04.2010 um 14:52:55
 
Es gab vor einiger Zeit mal einen Thread im Forum bei dem die ABH einem israelischen Ehepartner einer Deutschen keine AE geben wollte weil A1 fehlt. Es kann also schon vorkommen und falls es hier der Fall sein sollte wollte ich es fuer die TS lieber erwaehnen.
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SvenX
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Antwort #5 - 06.04.2010 um 15:29:49
 
Muleta schrieb am 06.04.2010 um 14:23:43:
naja, in der Regel verlangen die ABH das nicht, obwohl es nach dem Gesetzeswortlaut natürlich zu verlangen wäre.


Ach so? § 28 Abs. 1 Satz 5 AufenthG i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 AufenthG: "Satz 1 Nr. 2 (also deutsche Sprachkenntnisse) ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn der Ausländer wegen seiner Staatsangehörigkeit auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf."
Und das trifft ja nun auf US-Bürger zu.

Muleta schrieb am 06.04.2010 um 14:23:43:
Da den Gesetzestext aber sowieso niemand genau versteht...


??? Schockiert/Erstaunt


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Antwort #6 - 06.04.2010 um 15:46:19
 
SvenX schrieb am 06.04.2010 um 15:29:49:
Und das trifft ja nun auf US-Bürger zu.

Sei mir nicht boese, aber wenn ich mich recht erinnere, dann ist das jetzt das beste Beispiel fuer Muletas Aussage. Die Befreiung von A1 gilt bei sehr genauem lesen fuer "Ehepartner von US Amerikanern", aber nicht fuer "amerikanische Ehepartner von Deutschen".

SvenX schrieb am 06.04.2010 um 15:29:49:
... wenn der Ausländer wegen seiner Staatsangehörigkeit auch ...

"Der Auslaender" hier ist naemlich der Auslaender zu dem nachgezogen wird und nicht der nachziehende Auslaender. Eine lange Diskussion diesbezueglich gab es in diesem Thread, falls es jemanden interessiert Zwinkernd
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Antwort #7 - 06.04.2010 um 15:57:27
 
Stefan-TR schrieb am 06.04.2010 um 15:46:19:
Sei mir nicht boese, aber wenn ich mich recht erinnere, dann ist das jetzt das beste Beispiel fuer Muletas Aussage. Die Befreiung von A1 gilt bei sehr genauem lesen fuer "Ehepartner von US Amerikanern", aber nicht fuer "amerikanische Ehepartner von Deutschen".


Hast natürlich völlig Recht!
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Antwort #8 - 06.04.2010 um 16:05:32
 
SvenX schrieb am 06.04.2010 um 15:29:49:
Ach so? § 28 Abs. 1 Satz 5 AufenthG i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 AufenthG: "Satz 1 Nr. 2 (also deutsche Sprachkenntnisse) ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn der Ausländer wegen seiner Staatsangehörigkeit auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf."
Und das trifft ja nun auf US-Bürger zu.


wie schon angemerkt wurde, bezieht sich die Regelung aber auf die Staatsangehörigkeit des Stammberechtigten und nicht des Nachziehenden.

Ich gebe Dir allerdings recht, wenn Du damit zum Ausdruck bringen willst, dass bei einem Familiennachzug zu Deutschen aus diesem Grunde grundsätzlich keine Sprachkenntnisse notwendig sind, denn der Deutsche darf auch zu einem Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumsfrei in die BRD einreisen. Diese (m.E. völlig zutreffende) Ansicht hat sich allerdings nicht überall durchsetzen können... (vgl. Weh InfAuslR 2007, 381 (Wortlautauslegung bejahend) und Funke-Kaiser InfAuslR 2010, 9 (zwar ein Redaktionsversehen aber nicht mehr hinnehmbarer Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz))

Muleta
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Antwort #9 - 06.04.2010 um 23:59:20
 
Vielen Dank für die Infos Smiley

Ok, wegen des Sprachtest werde ich mich dann nochmal schlau machen. Diesbezüglich hatte ich mich telefonisch hier beim Ausländeramt erkundigt und dort die Auskunft bekommen, er bräuchte nicht schon im Vorfeld den Nachweis von Deutschkenntnissen.
Eine etwas verwirrende Regelung grin
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Antwort #10 - 08.04.2010 um 11:34:22
 
Ich dachte mir, ich poste mal die Infos, die ich von der (übrigens wirklich sehr netten und zuvorkommenden) Dame beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bekommen habe Smiley

Bei US-Bürgern (sowie allen anderen Ländern, die ohne Visum einreisen dürfen), verhält es sich so, dass der US-Bürger hier einreisen kann und während seines Aufenthaltes die verlangten Sprachkenntnisse/Nachweise erwerben und vorzeigen kann. Die Kenntnisse müssen nicht schon im Vorfeld nachgewiesen werden.
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Antwort #11 - 08.04.2010 um 18:48:08
 
ChaosQueen schrieb am 08.04.2010 um 11:34:22:
müssen nicht schon im Vorfeld nachgewiesen werden



aber wie Stefan schon ausgeführt hat, kann die ABH vor Erteilung der AE aber auf A1 bestehen:
Stefan-TR schrieb am 06.04.2010 um 14:09:51:
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